Unsere Satzung

Satzung der Berliner VVN-BdA e.V.

Satzung der Berliner VVN-BdA e.V., auf der Delegiertenkonferenz am 12.02.2022 angenommene Fassung

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Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Ziele
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Gliederungen der Vereinigung
§ 6 Organe der Vereinigung
§ 7 Delegiertenversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Erweiterter Landesvorstand
§ 10 Finanzen
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Satzungsänderungen aus formalen Gründen
§ 13 Auflösung

 

Präambel

Die Berliner Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes wurde am 20. November 1947 von der Alliierten Kommandatura zugelassen und am 16./17. Januar 1948 in den Räumen der Berliner Jüdischen Gemeinde gegründet. Die heutige „Berliner Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (Berliner VVN-BdA) e. V.“ ist hervorgegangen aus der „Berliner Vereinigung der ehemaligen Teilnehmer am antifaschistischen Widerstand, Verfolgter des Naziregimes und Hinterbliebener (BVVdN) e. V.“ und der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten Landesvereinigung Berlin (VVN-BdA Berlin) e. V.“

Diese Vereinigungen wurde von Menschen ins Leben gerufen, die den Nazismus als Negation aller Freiheit und Demokratie und aller Menschenwürde, als Regime des Völkermordes, einschließlich des Mordes am eigenen Volk, der Vernichtung Andersdenkender und Anderslebender durchlitten hatten. Ihnen und den Millionen Toten, die dieses Regime hinterlassen hat, sind die Mitglieder der Berliner VVN-BdA verpflichtet.

Die Berliner VVN-BdA ist ein generationsübergreifender, parteipolitisch sowie weltanschaulich und konfessionell-religiös unabhängiger Zusammenschluss antifaschistisch gesinnter Menschen. Sie steht in der Tradition der antifaschistischen Organisationen, die nach der Befreiung vom Faschismus durch Verfolgte des Naziregimes gegründet wurden. Sie sieht im Schwur von Buchenwald vom 19. April 1945 ihr gültiges Leitmotiv:

„Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln ist unsere Losung. Der Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel.“

Die Berliner VVN-BdA bewahrt die Erfahrungen der Antihitlerkoalition.

Sie orientiert sich am antifaschistischen Auftrag des Grundgesetzes. Programmatik, Politik und Aktivitäten der Vereinigung richten sich auf:

– Gesellschaftliche Ächtung und Überwindung des Nazismus sowie aller Formen von Rassismus, Chauvinismus, Antisemitismus und Militarismus, von Ausgrenzung, Verfolgung und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität oder Orientierung, Diskriminierung aufgrund von Behinderungen und psychischen Erkrankungen

– Verwirklichung aufklärerischer antifaschistischer Verpflichtungen in Wissenschaft, Bildung, Medien- und Kulturpolitik

– Pflege und Förderung aller Stätten des Gedenkens und aller Formen der Erinnerung an Verfolgung und Widerstand während des Naziregimes von 1933-1945

– Gesellschaftliche Anerkennung und Entschädigung aller Opfer des Faschismus

– Sicherung, Ausbau und Verwirklichung der Menschenrechte, der sozialen und demokratischen Grundrechte einschließlich des Asylrechts

– Betreuung und Fürsorge für die ehemals vom NS-Regime Verfolgten und deren Angehörige

– Überwindung von Krieg, Terror und sozialer Ungerechtigkeit durch Friedenspolitik, Völker-verständigung und internationale Solidarität, Ächtung jeglicher Form von Großmachtstreben und Revanchismus.

Die Berliner VVN-BdA verbindet die Erfahrungen und das Vermächtnis der Verfolgten und Widerstandskämpfer*innen mit dem Engagement der Mitglieder aus nachfolgenden Generationen.

Sie ist bereit zur Zusammenarbeit mit allen Kräften, die Faschismus, Rassismus, Antisemitismus und Militarismus ablehnen und für friedliche, demokratische und menschenwürdige Verhältnisse eintreten. Die Berliner VVN-BdA tritt für die gewaltfreie Lösung politischer Konflikte ein.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1. Die Vereinigung trägt den Namen „Berliner Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e. V.“, kurz „Berliner VVN-BdA e. V.“.

1.2. Die Vereinigung gehört als Landesvereinigung der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) in der Bundesrepublik Deutschland e. V.“ an und ist insofern Mitglied der „Fédération Internationale des Résistants“ (FIR) und anderer internationaler Organisationen.

1.3. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

1.4. Sitz und Gerichtsstand der Vereinigung ist Berlin.

1.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Ziele

 

2.1. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2. Zweck der Vereinigung ist:

(a) Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte:

Die Vereinigung ermöglicht für Verfolgte des Naziregimes und deren Nachkommen medizinische, psychologische, soziale und geistig-kulturelle Betreuung.

Dies wird verwirklicht durch ehrenamtliche Betreuung u.a. in Form von:

– Beratung zur Entschädigung für NS-Unrecht

– Beratung zur sozialen Absicherung

– Beratung für Beerdigungen und Nachlässe

– Begleitung bei Arztbesuchen

– Hilfsangebote für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zum Beispiel die Teilnahme an Veranstaltungen.

(b) Die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer:

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch antifaschistische Gedenkveranstaltungen, die Pflege und Bewahrung von Gedenkstätten und -orten, die Mitarbeit in Gedenktafelkommissionen der Bezirke, die Mitarbeit in Stiftungen und Gedenkstätten, die an die Verbrechen des deutschen Faschismus erinnern. Es werden Informationen zu Opfern des Faschismus sowie zu im Widerstand aktiven Menschen recherchiert und Publikationen sowie Ausstellungen zur Geschichte von Verfolgung und Widerstand herausgegeben. Mit Veranstaltungen, Fachtagungen und

Kongressen wird der Austausch zwischen den Nachfolgegenerationen der Verfolgten, der Ermordeten, der Überlebenden, der im Widerstand aktiv Gewesenen gefördert. Damit fördert die Vereinigung auch den Austausch mit wissenschaftlich Arbeitenden auf dem Gebiet der Faschismus- und Holocaust-Forschung.

(c) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens:

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Zusammenarbeit und Austausch mit Menschen und Organisationen aus anderen Ländern, insbesondere durch Begegnung und Zusammenarbeit anlässlich von Gedenk- und Feiertagen, wie auch durch fachlichen Austausch zu Gedenkorten, Recherchen, Forschungsarbeiten und Publikationen. Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht durch Veranstaltungen und Publikationen zu Abrüstung und friedlicher Konfliktlösung.

(d) Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung:

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Angebote für Schüler*innen und Jugendliche, junge Erwachsene sowie weitere Interessierte, beispielsweise Rundgänge und Exkursionen zu antifaschistischen Mahn- und Gedenkstätten, durch Ehrungen zu Jahrestagen in den Bezirken an Mahn- und Gedenkstätten und durch Veranstaltungen zur lokalen Geschichte von Verfolgung und Widerstand, zum Beispiel zu den Biografien von Menschen, die durch Straßennamen geehrt werden, und zur Stadtgeschichte. Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Erhaltung und Pflege des Ehrenhains für Verfolgte des Naziregimes auf dem Zentralfriedhof Friedrichsfelde sowie der Stolpersteine und Gedenktafeln in den jeweiligen Bezirken.

(e) Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens:

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen und Publikationen über antidemokratische und gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen wie Faschismus und Neonazismus, Rassismus, Chauvinismus, Antisemitismus, Militarismus, Ausgrenzung, Verfolgung und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität oder Orientierung. Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch das aufklärerische Eintreten für die Menschenrechte und demokratischen Grundrechte einschließlich des Asylrechts in Wort, Schrift und Bild.

§ 3 Selbstlosigkeit

3.1. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen erhalten und habe

bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Vermögen der Vereinigung.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 

4.1. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Berliner VVN-BdA ist die Mitgliedschaft in extrem rechten, rechtspopulistischen, rassistischen oder antisemitischen Parteien und Organisationen.

Mitglied der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Aufgaben der Vereinigung sowie deren Satzung anerkennen. Für einen Beitritt von Minderjährigen bedarf es der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen.

Jedes Mitglied hat das Recht, die aufnehmende Gliederung frei auszuwählen. Die Aufnahme natürlicher Personen in die Landesvereinigung wird schriftlich, auch in elektronischer Form, beantragt. Über die Aufnahme in eine juristisch nichtselbständige Gliederung entscheidet der erweiterte Landesvorstand in Absprache mit der jeweiligen juristisch nichtselbständigen Gliederung. Die Aufnahme in juristisch selbständige Gliederungen erfolgt gemäß deren Satzung.

(Zur Unterscheidung von juristisch selbständigen und juristisch nichtselbständigen Gliederungen siehe § 5.1.)

Die Mitgliedschaft weiterer Organisationen in der Vereinigung als korporatives Mitglied wird gegenüber dem erweiterten Landesvorstand der Vereinigung schriftlich, auch in elektronischer Form, beantragt.

Mitglieder der Gliederungen sind zugleich Mitglieder der Vereinigung.

Mitglieder der Vereinigung sind zugleich Mitglieder der Vereinigung auf Bundesebene.

4.2. Natürliche Personen, die keiner Gliederung angehören, sind unmittelbar Mitglieder der Landesvereinigung.

Die Aufnahme erfolgt durch den erweiterten Landesvorstand auf schriftlichen Antrag mit schriftlicher Mitteilung, auch in elektronischer Form. Eine Ablehnung der beitrittswilligen Person durch den erweiterten Landesvorstand bedarf keiner Begründung.

Natürliche Personen, die keiner Gliederung angehören, werden auf der Delegiertenversammlung durch auf einer Versammlung der Einzelmitglieder gewählte delegierte Personen gemäß § 7, Abs. 7.1. vertreten.

4.3. Juristische Personen, die Ziele und Aufgaben der Vereinigung sowie deren Satzung anerkennen, können korporatives Mitglied der Vereinigung werden.

4.4. Die Mitgliedschaft erlischt

(a) zum Jahresende durch eine schriftliche Austrittserklärung, auch in elektronischer Form;

(b) durch Tod des Mitglieds;

(c) durch Ausschluss:

Der Ausschluss einer Gliederung oder eines korporativen Mitglieds bedarf eines Beschlusses der Delegiertenversammlung. Über den Ausschluss eines Einzelmitglieds, welches keiner Gliederung angehört, bedarf es eines Beschlusses des erweiterten Landesvorstands, der mit Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen ist. Über den Ausschluss eines ihrer Mitglieder beschließen die Gliederungen gemäß ihrer Satzung.

 

Ein Ausschluss muss schriftlich, auch in elektronischer Form, mitgeteilt werden und kann nur erfolgen:

(aa) wenn in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstoßen wurde oder bei vereins- schädigendem Verhalten und nach Anhörung der betroffenen Gliederung oder des korporativen oder Einzelmitglieds. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

(bb) bei Rückstand in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen von mehr als einem Jahr und nach erfolgter Zahlungserinnerung.

 

(cc) bei Kundgabe extrem rechter, rechtspopulistischer, rassistischer oder antisemitischer Haltungen innerhalb oder außerhalb des Vereins oder der Mitgliedschaft in extrem rechten,

rechtspopulistischen, rassistischen oder antisemitischen Parteien und Organisationen, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gliederung oder des korporativen oder Einzelmitglieds.

(d) durch Auflösung der Vereinigung.

§ 5 Gliederungen der Vereinigung

5.1. Die Vereinigung wird gebildet aus lokalen Mitgliedsorganisationen, aus Basisorganisationen sowie korporativen Mitgliedern. Diese können juristisch selbständige Vereine oder nicht juristisch selbständige Vereine sein. Sie arbeiten in ihrem Organisationsbereich eigenverantwortlich.

5.2. Die Gliederungen sind Kreisvereinigungen im Sinne der Satzung der Bundesvereinigung.

Sie werden durch von ihnen gewählte Delegierte auf dem Bundeskongress gemäß der Satzung der Bundesvereinigung vertreten.

§ 6 Organe der Vereinigung

6.1. Die Organe der Vereinigung sind

(a) die Delegiertenversammlung,

(b) der erweiterte Landesvorstand

(c) der geschäftsführende Vorstand, im Weiteren Vorstand genannt.

6.2. Angestrebt wird eine geschlechterparitätische Besetzung aller Organe und Gremien.

§ 7 Delegiertenversammlung

7.1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung auf Landesebene.

Sie wird von den gewählten Delegierten der Gliederungen, der korporativen Mitglieder sowie von den gewählten Delegierten der Mitglieder, die keiner Gliederung angehören (s. § 4.2.), gebildet. Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Jede Gliederung erhält

(a) bei einer Stärke bis zu 50 Mitglieder – zwei Delegierte,

(b) bei einer Stärke über 50 bis 100 Mitglieder – vier Delegierte,

(c) bei einer Stärke über 100 Mitglieder – zusätzlich je einen Delegierten auf je

weitere 50 Mitglieder.

Jedes korporative Mitglied kann bis zu zwei Delegierte entsenden.

Die Delegierten sind gleichberechtigt.

7.2. Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere

(a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Kassenprüfer*innen;

(b) die Entlastung des Vorstandes;

(c) die Wahl des Vorstandes;

(d) die Wahl der Kassenprüfer*innen;

(e) die Beschlussfassung über Grundzüge und Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins;

(f) die Beratung und Entscheidung der Anträge;

(g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

(h) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung;

(i) die Bestätigung über korporative Mitgliedschaften;

(j) die Berufung und Benennung von Personen für den Ehrenvorsitz;

(k) die Beschlussfassung über Mitgliedschaft der Vereinigung in anderen Verbänden und Vereinen;

(l) der Ausschluss von Gliederungen sowie korporativen Mitgliedern.

7.3. Die Delegiertenversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung, auch in elektronischer Form, unter Vorlage der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.

7.4. Anträge auf Satzungsänderungen, auf Ausschluss von Gliederungen sowie korporativen Mitgliedern und Anträge auf Auflösung der Vereinigung müssen allen Delegierten zusammen mit der Einladung zur Delegiertenversammlung schriftlich, auch in elektronischer Form, vorliegen.

7.5. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden schriftlich, auch in elektronischer Form, mit einer Ladungsfrist von vier Wochen durch den Vorstand einberufen, wenn dies bei Vorlage der Tagesordnung mindestens ein Drittel der Gliederungen sowie korporativen Mitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder aller Gliederungen sowie korporativen Mitglieder beim Vorstand schriftlich, auch in elektronischer Form, beantragt.

7.6. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist.

7.7. Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.

Satzungsänderungen sowie der Ausschluss einer Gliederung oder eines korporativen Mitgliedes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten. Die Auflösung der Vereinigung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

7.8. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welche von den Versammlungsleitenden und Protokollierenden zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand

 

8.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Diese werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

8.2. Die Sitzungen des Vorstandes finden jährlich mindestens sechsmal statt und können auch online stattfinden. Sie sind vereinsöffentlich.

8.3. Der Vorstand arbeitet nach dem Kollegialprinzip. Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, ist der Vorstand beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.4. In Zusammenarbeit mit dem erweiterten Landesvorstand i.S.d. §9 erstellt der Vorstand jährliche Finanz- und Arbeitspläne und kann eine Finanzordnung beschließen.

8.5. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle unterhalten und eine Geschäftsleitung bestellen. Mitarbeitende der Geschäftsstelle nehmen beratend an den Sitzungen der Organe der Vereinigung teil.

8.6. Der Vorstand erstellt mit den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle den Finanz- und Arbeitsplan sowie Tätigkeitsbericht.

8.7. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein und bereitet diese vor.

8.8. Der Vorstand beruft Versammlungen der Einzelmitglieder i.S.d. §4 4.2. ein und leitet sie.

8.9. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Delegiertenversammlung.

Der erweiterte Landesvorstand kann für den Zeitraum bis zur Neuwahl eine Person für den Vorstand berufen.

8.10. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

8.11. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 Erweiterter Landesvorstand

 

9.1. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus dem Vorstand sowie aus Vertreter*innen der Gliederungen und korporativen Mitglieder. Diese entsenden je eine Person, die sie vertritt.

9.2. Die Sitzungen des erweiterten Landesvorstands finden jährlich mindestens sechsmal statt.

Sie sind vereinsöffentlich und können auch online stattfinden.

9.3. Der erweiterte Landesvorstand arbeitet nach dem Kollegialprinzip. Er setzt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung um und bestimmt zwischen den Delegiertenversammlungen die Grundzüge und Schwerpunkte der Vereinstätigkeit.

Der erweiterte Landesvorstand kann Ausschüsse, Arbeits-, Freundes- und Förderkreise bilden,

die auch für Nichtmitglieder offen sind. Er unterhält im Namen der Vereinigung Beziehungen zu Behörden, Organisationen und Persönlichkeiten mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung im In- und Ausland und zu Institutionen des Landes Berlin.

Der erweiterte Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9.4. Der erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung eine Woche vorher schriftlich, auch in elektronischer Form, zugegangen ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Finanzen

Die Finanzierung der Vereinigung erfolgt aus Beiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen für satzungsgemäße Zwecke. Die Höhe der Beiträge regelt eine von der Delegiertenversammlung gemäß § 7 Abs. 7.2. h beschlossene Beitragsordnung.

§ 11 Kassenprüfung

11.1. Die Delegiertenversammlung wählt drei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren. Sie nehmen mindestens einmal jährlich oder auf Antrag des erweiterten Landesvorstandes oder eines Drittels der Gliederungen sowie korporativen Mitglieder eine Kassenprüfung vor.

11.2. Die Kassenprüfer*innen berichten der Delegiertenversammlung. Die Prüfungsberichte sind von ihnen zu unterzeichnen und wie Finanzunterlagen aufzubewahren.

§ 12 Satzungsänderungen aus formalen Gründen

 

Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Gliederungen und korporativen Mitgliedern alsbald schriftlich, auch in elektronischer Form, mitgeteilt werden und sind auf der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen.

§ 13 Auflösung

13.1. Die Vereinigung kann sich durch Beschluss der Delegiertenversammlung auflösen. In diesem Fall ist eine Person zur Abwicklung zu bestellen.

13.2. Zur Delegiertenversammlung, auf der über die Auflösung der Vereinigung beschlossen werden soll, hat die schriftliche Einladung, auch in elektronischer Form, aller Delegierten entsprechend § 7 Abs. 7.3. zu erfolgen. Delegierte, die verhindert sind, an der Delegierten-versammlung teilzunehmen, können ihr Votum zum Auflösungsvorschlag schriftlich, auch in elektronischer Form, abgeben. Die zur Delegiertenversammlung vorliegenden Voten sind bei deren Beschlussfassung zu berücksichtigen.

13.3. Die Gliederungen, die korporativen und Einzelmitglieder haben bei Auflösung der Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsorganisationen keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen der Vereinigung.

13.4. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind

– nach Erfüllung von Verbindlichkeiten – verbleibende Vermögenswerte der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) in der Bundesrepublik Deutschland e. V.“ zuzuführen, die diese unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Satzung der Berliner VVN-BdA e.V., auf der Delegiertenkonferenz am 12.02.2022 angenommene Fassung